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   LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2008 - L 14 R 236/06   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2008 - L 14 R 236/06 (https://dejure.org/2008,20082)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.04.2008 - L 14 R 236/06 (https://dejure.org/2008,20082)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. April 2008 - L 14 R 236/06 (https://dejure.org/2008,20082)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung der Nichtanrechnung einer Rente aus der Unfallversicherung auf die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Erstattung freiwilliger Beiträge aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bei Kenntniserlangung über den laufenden Bezug ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.11.1998 - L 14 RA 21/97

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2008 - L 14 R 236/06
    Auch hier gelte jedoch nach Auffassung des Sozialgerichts der Zweck der Verhinderung einer Doppelversorgung, denn auch der freiwillig Versicherte sei wie der Pflichtversicherte in das System der gesetzlichen Rentenversicherung eingegliedert, das vom Prinzip der solidarischen Sicherung geprägt sei (Hinweis auf Urteil des LSG NRW vom 06.11.1998 - Az.: L 14 RA 21/97 -).

    Eine solche Renten-"Optimierungsberechnung" könne jedoch nur eine Beratung darstellen, die auf Antrag vorzunehmen sei (Hinweis auf Urteil des LSG NRW vom 06.11.1998 - Az.: L 14 RA 21/97 -).

    Unabhängig davon hat der erkennende Senat in seinem bereits vom Sozialgericht angeführten Urteil vom 06.11.1998 (Az.: L 14 RA 21/97) die Regelung des § 93 SGB VI in einem ähnlichen Fall für verfassungskonform gehalten.

  • BSG, 20.10.2005 - B 4 RA 27/05 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2008 - L 14 R 236/06
    § 93 SGB VI stelle eine Schrankenbestimmung im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 GG dar (Hinweis auf Urteil des BSG vom 20.10.2005, Az.: B 4 RA 27/05 R), die das Eigentumsgrundrecht des Klägers nicht verletze, weil sie sich am "Wohl der Allgemeinheit" orientiere, nämlich am Gemeinwohl der generationenübergreifenden Versichertengemeinschaft, das nicht nur Grund für die Sozialpflichtigkeit des Eigentums sei (Artikel 14 GG), sondern auch Grenze für die Beschränkung des Rentenversicherungs-Eigentums.

    Das BSG habe dies in seinen Urteilen vom 31.03.1998 (SozR 3 - 2600, § 93 Nr. 7) und vom 20.10.2005 (Az.: B 4 RA 27/05 R) bestätigt und ebenfalls entschieden, dass die Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf eine Rente aus der Rentenversicherung nach § 93 SGB VI mit Artikel 14 GG jedenfalls dann vereinbar sei, wenn die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung beruhe.

  • BSG, 03.07.2002 - B 5 RJ 30/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionsbegründung - Auseinandersetzung mit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2008 - L 14 R 236/06
    Soweit eine Gleichbehandlung mit den Versicherten geltend gemacht werde, die eine private Altersversorgung aufgebaut hätten, die anrechnungsfrei bleibe, sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach ausgeführt habe, dass hier ein sachlicher Differenzierungsgrund - die Verschiedenartigkeit der Versorgungssysteme - bestehe (Hinweis auf Urteil des BSG vom 03.07.2002, Az.: B 5 RJ 30/01 R).

    Auch dem bereits vom Sozialgericht angeführten Beschluss des 5. Senats des BSG vom 03.07.2002 (Az.: B 5 RJ 30/01 R), mit dem das BSG eine zugelassene Revision aus prozessualen Gründen als unzulässig angesehen hatte, entnimmt der Senat, dass auch das BSG in diesem Beschluss von einer Verfassungsmäßigkeit des § 93 SGB VI ausgegangen ist.

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2008 - L 14 R 236/06
    Im nachfolgenden Berufungsverfahren (damaliges Aktenzeichen des LSG NRW: L 8 RJ 86/04) hat das Landessozialgericht auf die Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.03.1998 (Az.: B 4 RA 49/96 R) hingewiesen, nach der ausdrücklich offengelassen worden sei, ob die in § 93 SGB VI geregelte Anrechnung der Verletztenrente auch dann verfassungsgemäß sei, wenn die Beitragsleistung zur Rentenversicherung ganz oder zum Teil auf freiwilligen Beiträgen beruhe.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2001 - L 18 RJ 34/01

    Verfassungsgemäße Anrechnung einer UV-Verletztenrente auf eine RV-Rente

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2008 - L 14 R 236/06
    Auch der freiwillig Versicherte sei mit seiner Entscheidung, in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verbleiben und keine private Altersversorgung aufzubauen, in das System der gesetzlichen Rentenversicherung eingegliedert worden und habe hierdurch auch eine Vielzahl von vorteilhaften Ansprüchen erworben wie z. B. die Anwartschaft auf eine (vom Lebensalter unabhängige) Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente und im Falle des Versterbens den Anspruch seiner Hinterbliebenen auf Hinterbliebenenversorgung (Hinweis auf Urteil des LSG NRW vom 29.05.2001 - Az.: L 18 RJ 34/01 -).
  • BSG, 29.10.1985 - 5b RJ 6/84

    Eintritt in die freiwillige Versicherung - Erstattung der freiwillig entrichteten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2008 - L 14 R 236/06
    Das BSG habe bereits mit Urteil vom 29.10.1985 (Az.: 5 B RJ 6/84) entschieden, dass derjenige, der der gesetzlichen Rentenversicherung beitrete, nicht erwarten könne, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Leistungen auf Dauer unverändert fortbestünden und dass er bei notwendigen Veränderungen besser gestellt werde als andere Versicherte (Pflichtversicherte).
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